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Patientenverfügung im Zweifel selbst bestimmen können
Was, wenn eine Situation eintritt, in der man den eigenen Willen nicht mehr äußern kann und damit auf Gedeih und Verderb dem Gutdünken anderer Menschen ausgeliefert ist? Dann greift eine Patientenverfügung. Allerdings nur, wenn man beachtet, was Professor Dr. Jochen Taupitz, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Mannheim, auf einer Fortbildung für Apotheker dazu anmerkte.
Grundsätzlich entscheidet allein der Patient, ob er eine medizinische Behandlung will oder nicht. Mit einer vom Bundesverfassungsgericht formulierten Ausnahme: Es sei ein Gemeinwohlanliegen, den Menschen auch vor sich selbst zu schützen. Was wiegt nun mehr: die Selbstbestimmung jedes Einzelnen (und die damit verbundene Last der Selbstverantwortung) oder der Schutz vor Selbstschädigung durch Fremdbestimmung? Nach deutschem Recht darf ein Mensch niemals gegen seinen Willen behandelt werden. Er allein entscheidet über seine Behandlung.
Für Situationen, in denen der Mensch die Verantwortung für sich selbst nicht mehr tragen kann, wenn er also bewusstlos ist oder aus anderen Gründen nicht mehr fähig ist, für sich zu entscheiden, dürfte er theoretisch nicht behandelt werden, weil er einer Therapie nicht zustimmen kann. Das Recht auf Selbstbestimmung stößt also dort an Grenzen, wo Schutz, Hilfe und Fürsorge nötig sind.
Diese gewährleistet der Gesetzgeber auf Grundlage der so genannten "mutmaßlichen Einwilligung". Dabei wird versucht, soweit wie möglich auf das zurückzugreifen, was der Patient früher einmal gegenüber seiner Familie in Bezug auf Religion oder Lebensauffassung geäußert hat.
Die Frage für die Angehörigen lautet:
Was würde dieser Mensch antworten, wenn wir ihn jetzt fragen würden?
Sicher: Auch dieses Vorgehen gibt keine Garantie, genau den Willen des Patienten zu treffen, aber eine bessere Lösung beim Prinzip der mutmaßlichen Einwilligung hat das deutsche Rechtssystem nach den Ausführungen von Taupitz derzeit nicht zu bieten.
Die wahrscheinliche Position des Patienten zu seiner derzeitigen Verfassung herauszufinden entfällt jedoch, wenn eine konkrete Einwilligung existiert, eine Patientenverfügung. In Deutschland setzt sich deshalb immer mehr die Ansicht durch, dass eine Patientenverfügung bindend ist, wenn sie ein gesunder beziehungsweise einwilligungsfähiger Mensch als eine Vorausverfügung für schlechte
Zeiten verfasst hat.
Dazu gilt:
* Die Patientenverfügung behält ihre Wirksamkeit unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen ihrer Erstellung und dem Zeitpunkt liegt, zu dem man auf sie zurückgreifen muss.
* Die Willenserklärung muss nicht auf einem standardisierten Formblatt verfasst werden.
* Die Meinung zu einzelnen, lebenserhaltenden Maßnahmen für verschiedene Situationen sollte so genau wie möglich aufgeschrieben werden. Dazu empfiehlt Taupitz dringend, vorab eingehend mit einem Arzt zu sprechen, um sich nicht nur über die Widrigkeiten von Therapien in lebensgefährlichen Situationen zu informieren, sondern auch über möglicherweise neue Therapieverfahren. Nur wer weiß, wie Hilfe nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft aussieht, kann entscheiden, ob er sie ablehnt oder annimmt.
* In jedem Fall sollte der Verfüger einen Bevollmächtigten nennen, der sein volles Vertrauen genießt und im Zweifel in seinem Sinne handeln kann.
* Der Bevollmächtigte sollte vom Verfüger schriftlich den Auftrag bekommen, strafrechtlich gegen Ärzte vorzugehen, wenn sie der Patientenverfügung nicht folgen wollen.
* Bevollmächtigte sollten ihr Handeln in Fällen, in denen es um Lebensentscheidungen für oder gegen den Patienten geht, bei einem Vormundschaftsgericht legitimieren lassen. Dies aber nur,
sofern die Zeit es zulässt, denn im Zweifel gilt: "In der Not gibt es kein Gebot".
* Eine Patientenverfügung sollte so hinterlegt werden, dass die entscheidenden Personen (Arzt, Bevollmächtigter) im Ernstfall darauf zurückgreifen können.
Apothekerin Isabel Sievers
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